Sprache auswählen

Brauchen Sie Hilfe?

Behördenbriefe belasten das Wochenende

Hoffnungsfroh gespannt mit Ring

Sie bekommen einen Brief, in dem Ihnen Folgen angedroht werden. Natürlich kommt der Brief zur Unzeit - genau dann, wenn Sie keine Rückfragen stellen können, weil in den Behörden niemand mehr erreichbar ist.

WIR sind für Sie da!

Wenn Sie uns eine von allen volljährigen Personen unterschriebene Vollmacht und Datenschutzerklärung zugeschickt haben, können Sie jederzeit beunruhigende Behördenschreiben per WhatsApp oder E-Mail an uns schicken und bekommen umgehend die - meist beruhigende - Antwort, dass wir uns um Ihr Problem kümmern.

Wir teilen Ihnen dann mit, welche Unterlagen benötigt werden, treten in Ihrem Auftrag mit den Behörden in Verbindung und prüfen nach, ob Ihr Problem ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu erledigen ist.

Wir schreiben Ihre Briefe - wir sind Ihr persönliches Sekretariat

Wir besprechen mit Ihnen - ohne Rechtsberatung - die von der Behörde gewünschten Reaktionen und fertigen nach Ihren Erklärungen das geeignete Antwortschreiben. Wir schicken es Ihnen zu, Sie unterschreiben, senden es ab und das Problem ist erledigt.

Sollten wir sich androhende rechtliche Probleme erkennen, werden wir Ihnen gegebenenfalls die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt empfehlen und in der Zwischenzeit die Behörde um eine Verlängerung der Antwortfrist bitten.

Genießen Sie Ihre Freizeit.

 

Aktuell sind 69 Gäste und keine Mitglieder online

Minijob für SchülerInnnen ab 01.07.2023 anrechnungsfrei

Hier ein Musterbeispiel von Unverständlichkeit

Im § 11 b SGB II sind die Freibeträge für Einkommen genannt.

Zum 01.07.2023 kommt hier ein neuer Absatz 2 b hinzu - Wortlaut:

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die 
1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, 
2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, 
3. einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz nachgehen oder 
4. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende  der Schulausbildung folgenden Monats.

Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 2 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
[ab 1. Juli 2023]

Quelle Tacheles

Wo steht was was von Minijob?

Wenn Sie wissen, dass der Hinweis: Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches den Minijob meint, ist alles auf einmal sehr einfach...

Und wo steht was von 520,- €?

In Absatz 1a ist alles erklärt:

(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Rechenbeispiel:

12,- € Mindestlohn x 130 = 1.560 : 3 = 520,- €

Warum so kompliziert?

Mit diesem variablen Konstrukt erspart sich der Gesetzgeber die jährliche Anpassung.

Adalbert Jablonski
Project Coordinator